Hygienekonzept des Kinderhauses

 

 

 

 

Hygieneplan

Ergänzung zum Hygieneplan gemäß § 36 Infektionsschutzgesetz

 

 

 

 

für

 

Kinderhaus Mobile

 

__________________

 

 

Höhenweg 1, 95508 Kulmain

    

 

     

Inhalt

1     Einleitung. 3

2     Einsatz und Verhaltensregeln für Kräfte in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegepersonen  4

2.1      Einsatz des pädagogischen Personals. 5

2.2      Wichtigste Maßnahmen für Beschäftigte in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegepersonen  5

2.3      Hinweise zum Umgang mit Mund-Nasen-Bedeckung (Community-Maske) 6

3     Verhaltensregeln für die Beschäftigten in Kindertageseinrichtun-gen, Kindertagespflegepersonen, Eltern und Kinder 6

3.1      Übergabe der Kinder 7

3.2      Händedesinfektion. 7

3.3      Kinder mit erhöhtem Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf 7

4     Raumhygiene: Gruppengröße, Nutzung der Räume und Außenbereiche. 8

4.1      Gruppen. 8

4.2      Infektionsschutz in Funktions- und Gemeinschaftsräumen. 8

4.3      Singen. 9

4.4      Bewegungsaktivitäten in geschlossenen Räumen. 9

4.5      Lüften. 9

4.6      Infektionsschutz im Freien. 9

4.7      Sanitärbereich. 10

4.8      Wegeführung. 10

4.9      Dokumentation zur Nachverfolgung möglicher Infektionsketten. 10

5     Betreten der Kita durch Externe. 10

6     Reinigung und Desinfektion. 10

7     Personengruppen mit einem höheren Risiko für einen schweren COVID-19-Krankheitsverlauf 12

8     Allgemeines und Meldepflichten. 13

 

 

 

  1. Einleitung

 

Nach § 36 Infektionsschutzgesetz (IfSG) sind Kindertagesstätten (Ausnahme: Kindertagespflege) und andere Gemeinschaftseinrichtungen verpflichtet, in Hygieneplänen innerbetriebliche Verfahrensweisen zur Einhaltung der Infektionshygiene festzulegen.

Primäres Ziel eines Hygieneplans ist es, die Infektionsrisiken in den betreffenden Einrichtungen zu minimieren und alle am Kitaleben Beteiligten für individuelle Infektionsgefahren zu sensibilisieren. Alle Verfahrensabläufe in einer Gemeinschaftseinrichtung sollen auf hygienerelevante Punkte hin analysiert und definiert werden, damit wirksame Handlungsweisen festgelegt werden können, die die Weiterverbreitung von infektionsbedingten Erkrankungen unterbinden.

 

Anwendung des Rahmenhygieneplans im Regelbetrieb und in der NotbetreuungDer Rahmenhygieneplan findet sowohl im (eingeschränkten) Regelbetrieb als auch in einem etwaigen Notbetreuungsbetrieb Anwendung

 

Durch die Einhaltung des Infektionsschutzgesetzes beugen wir der Übertragung von Krankheiten bei allen beteiligten Personen unserer Einrichtung vor.

 

Der vorliegende Hygieneplan Corona dient als Ergänzung zum einrichtungseigenen Hygieneplan der Kindertagesstätte und gilt, solange die Pandemie-Situation im Land besteht. Er beruht auf einer Empfehlung des Niedersächsischen Kultusministeriums und wird angesichts der dynamischen Pandemie-Situation ggf. ergänzt und insbesondere an jeweils bundeslandspezifische Vorgaben oder neue Vorlagen angepasst.

 

Bereits bestehende Hygienepläne sind auf Änderungsbedarf zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren.

Die Beschäftigten sind über notwendige Änderungen zu unterrichten und gegebenenfalls einzuweisen.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Einrichtungsträger auch nach den Bestimmungen des Arbeitsschutzgesetzes sowie der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ verpflichtet sind, zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit eine Gefährdungsbeurteilung für Beschäftigte und Versicherte, das heißt auch betreute Kinder, durchzuführen.

Dies schließt die Verantwortung für die Umsetzung zusätzlicher Infektionsschutzmaßnahmen, wie in diesem Rahmenhygieneplan aufgeführt, ein.

Dabei sind zudem die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel sowie der SARS-CoV-2-Schutzstandard Kindertagesbetreuung zu berücksichtigen.

Der Rahmenhygieneplan gibt nur einen Rahmen vor.

Die konkrete Umsetzung ist von den individuellen Umständen vor Ort abhängig.

Es obliegt daher den Einrichtungsträgern, wie sie das Ziel der in diesem Rahmenhygieneplan aufgeführten Maßnahmen erreichen können.

Wenn das Ziel auch auf andere Weise erreicht werden kann, so ist dies zulässig.

 

 

Der Hygieneplan Corona ist für das Personal und die Erziehungsberechtigten der betreuten Kinder jederzeit zugänglich und einsehbar. Das Einhalten von Hygiene- und Abstandsregeln wird mit den Kindern altersangemessen thematisiert und geübt.

 

Es ist davon auszugehen, dass mit fortschreitenden Erkenntnissen zur Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus auch für den Bereich Hygiene weitere Maßnahmen abgeleitet werden. Alle Träger von Kindertageseinrichtungen sowie deren pädagogische Fachkräfte, Assistenzkräfte und Kindertagespflegepersonen in der Kindertagespflege sind daher gehalten, weiterhin die stets aktuellen Hygienehinweise der Gesundheitsbehörden, des RKI und der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zu verfolgen und zu beachten.

 

Es wurde bisher beobachtet, dass eine COVID-19-Erkrankung bei Kindern deutlich milder verläuft als bei Erwachsenen. Kinder können – wie auch Erwachsene – an COVID-19 erkranken, ohne Symptome zu zeigen und damit Überträger des Coronavirus SARS-CoV-2 sein. Der vorherrschende Übertragungsweg ist nach derzeitigem Erkenntnisstand die Tröpfcheninfektion von Mensch zu Mensch, die bei Kontakt ohne hinreichenden Abstand von 1,5–2,0 Metern erfolgt. Die Übertragungsgefahr ist bei Kindern besonders hoch, weil insbesondere kindliches Spiel in den Kindertageseinrichtungen und bei Kindertagespflegepersonen regelmäßig mit einem spontanen und engen körperlichen Kontakt der Kinder untereinander und zu Fachkräften einhergeht.

 

Das Distanzgebot in der Arbeit mit Kindern im Alter bis zur Einschulung lässt sich im pädagogischen Alltag der Kinderbetreuung nicht umsetzen. Umso wichtiger ist es, dass Maßnahmen ergriffen werden, die helfen, dies zumindest teilweise auszugleichen. In den Bereichen Hygiene und Personaleinsatz, aber auch bei der konkreten Organisation der pädagogischen Arbeit müssen daher Maßnahmen zur Reduzierung von Übertragungsrisiken sowie zur Nachverfolgbarkeit von Kontaktpersonen mit dem Ziel der Unterbrechung eventueller Infektionsketten getroffen werden.

 

1.1.Umgang mit Kindern mit Erkältungssymptomen in

 

Kinder dürfen nicht im Kinderhaus Mobile betreut werden, wenn eine SARS-CoV-2-Infektion mit oder ohne Symptomatik (beim Kind) vorliegt oder sich das Kind in Quarantäne befindet. Beim täglichen Empfang der Kinder empfiehlt es sich kurz nachzufragen, ob Kind und Eltern gesund sind oder bekannter Kontakt zu SARS-CoV-2 infiziertenPersonen bestand. Außerdem sollte beim Betreten der Einrichtung eine kurze Beurteilung des Allgemeinzustands der Kinder durch äußere Inaugenscheinnahme erfolgen.

Kranke Kinder in reduziertem Allgemeinzustand mit Fieber, starkem Husten, Hals-oder Ohrenschmerzen, Bauchschmerzen, Erbrechen oder Durchfall haben keinen Zugang zum Kinderhaus. Wir sind berechtigt, in diesem Sinne erkrankte Kinder von ihren Sorgeberechtigten abholen zu lassen und einen Arztbesuch anzuregen. Kindern in Kinderkrippe/Kindergarten/Kindertagespflege/HPT bis zum Schulalter ist bei leichten, neu aufgetretenen, nicht fortschreitenden Symptomen (wie Schnupfen ohne Fieber und gelegentlicher Husten ohne Fieber) ein Besuch der Kindertagesbetreuung ohne negatives SARS-CoV-2-Testergebnis (PCR-oder Antigen-Test, nachstehend: AG-Test) oder ärztliches Attest weiterhin möglich.

Kranke Kinder in Kinderkrippe/Kindergarten/Kindertagespflege/HPT bis zum Schulalter in reduziertem Allgemeinzustand mit Fieber, Husten, Hals-oder Ohrenschmerzen, starken Bauchschmerzen, Erbrechen oder Durchfall dürfen nicht in die Kindertagesbetreuung. 9Die Wiederzulassung zur Kindertagesbetreuung nach einer Erkrankung ist in Kinderkrippe/Kindergarten/Kindertagespflege/HPT erst wieder möglich, sofern das Kind bei gutem Allgemeinzustand mindestens 48 Stunden symptomfrei (bis auf leichten Schnupfen und gelegentlichen Husten) ist.

Der fieberfreie Zeitraum soll 48 Stunden betragen. Auf Verlangen der Einrichtungsleitung müssen die Eltern/Personensorgeberechtigten eine schriftliche Bestätigung über die Symptomfreiheit von mindestens 48 Stunden (siehe Anhang 4) vorlegen .Die Vorlage eines negativen Testergebnisses auf SARS-CoV-2 (PCR-oder AG-Test) oder eines ärztlichen Attestes ist nicht erforderlich.

 

 

  1. Einsatz und Verhaltensregeln für Kräfte in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegepersonen

 

Das neuartige Coronavirus ist von Mensch zu Mensch übertragbar. Der Hauptübertragungs-weg ist die Tröpfcheninfektion, diese erfolgt vor allem direkt über die Schleimhäute der Atemwege. Darüber hinaus ist auch indirekt über Hände, die dann mit Mund- oder Nasenschleimhaut sowie der Augenbindehaut in Kontakt gebracht werden, eine Übertragung möglich.

 

    1. Einsatz des pädagogischen Personals

 

Um soziale Kontakte zu beschränken, hat der Träger der Kinderhaus Mobile sicherzustellen, dass zur Betreuung von möglichst kleinen und konstant gleich zusammengesetzten Gruppen ausreichend pädagogisches Personal in der Kindertageseinrichtung anwesend ist, um die Umsetzung von Hygienemaßnahmen im pädagogischen Alltag der Kindertagesbetreuung zu gewährleisten. Die Betreuung einer Gruppe sollte möglichst durchgehend durch dieselben Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erfolgen. Beschäftigte, die einer der vom RKI definierten Risikogruppen (siehe hierzu Punkt 7) angehören, sollten möglichst nicht in der direkten Kinderbetreuung eingesetzt werden. Bei der Entscheidung über den Einsatz kann sich der Träger der Kindertageseinrichtung durch seine Betriebsärztin oder seinen Betriebsarzt beraten lassen.

 

Nähere Informationen zu den Personengruppen, bei denen ein höheres Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf besteht, siehe unter Punkt 6 und folgendem Link: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogruppen.html.

 

Beschäftigte, die Krankheitszeichen (z. B. Fieber oder Luftnot) zeigen, sind verpflichtet zu Hause zu bleiben und dürfen nicht eingesetzt werden.

 

Hatte eine für die Kinderbetreuung vorgesehene Person in den letzten 14 Tagen vor dem ge-planten Einsatz Kontakt zu einer bestätigt COVID-19-infizierten Person oder hat sie sich in den letzten 14 Tagen außerhalb von Deutschland aufgehalten, darf diese Person die Einrichtung nicht betreten.

 

Erlangen Beschäftigte darüber Kenntnis, dass sie Kontakt zu einer Person hatten, die nach-weislich infiziert ist, haben sie hierüber den Träger der Kindertageseinrichtung unverzüglich zu informieren. In Abstimmung mit dem örtlichen Gesundheitsamt ist dann über weitere erforderliche Maßnahmen zu entscheiden.

 

    1. Wichtigste Maßnahmen für Beschäftigte in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegepersonen

 

Die Beschäftigten in Kinderhaus Mobile haben untereinander und auch zu anderen Gruppen das Abstandsgebot von mind. 1,5 m sowie die bekannten Hygieneregeln einzuhalten:

 

  • Bei Krankheitszeichen (z. B. Fieber, Husten, Kurzatmigkeit, Luftnot, Verlust des Ge-schmacks-/Geruchssinns, Halsschmerzen, Schnupfen, Gliederschmerzen) auf jeden Fall zu Hause bleiben.
  • Keine Berührungen, Umarmungen und kein Händeschütteln.
  • Gründliche Händehygiene: Händewaschen mit Seife für 20–30 Sekunden, auch kaltes Wasser ist ausreichend, entscheidend ist der Einsatz von Seife (siehe auch https://www.infektionsschutz.de/haendewaschen/), z. B. nach dem Husten oder Niesen; nach der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln; nach dem erstmaligen Betreten des Gebäudes; vor  und nach dem Essen; vor dem Aufsetzen und nach dem Abnehmen einer Mund-Nasen-Bedeckung, nach dem Toilettengang.
  • Sofern keine selbstschließenden Wasserhähne oder Einhebel-Waschtischarmaturen, die mit dem Ellbogen bedient werden können, vorhanden sind, wird empfohlen, die Wasserhähne nach dem Abtrocknen der Hände mit einem Einmalhandtuch zu schlie-ßen.
  • Mit den Händen möglichst nicht das Gesicht berühren, insbesondere die Schleimhäute, d. h. Mund, Augen und Nase nicht anfassen.
  • Öffentlich zugängliche Gegenstände wie Türklinken, Griffe von Schränken und Schubladen  möglichst nicht mit der ganzen Hand oder den Fingern berühren.
  • Niesen oder husten möglichst in Einmaltaschentücher, die anschließend sofort ent-sorgt werden, und anschließend die Hände waschen. In die Ellenbeuge (nicht in die Hand) husten und niesen.
  • Beim Husten oder Niesen größtmöglichen Abstand zu anderen Personen halten, am besten wegdrehen.
  • Gegenstände wie z. B. Trinkgefäße, persönliche Arbeitsmaterialien, Stifte nicht mit anderen Personen teilen.

 

    1. Hinweise zum Umgang mit Mund-Nasen-Bedeckung (Community-Maske)

 

Der Einsatz von Mund-Nasen-Bedeckung für Kinder wird unter Hinweis auf Gefahren durch unsachgemäßen Gebrauch (Kinder tauschen Mund-Nasen-Bedeckung etc.) und die damit einhergehende Risikoerhöhung ausdrücklich abgelehnt.

 

Während der Betreuung in den Gruppen ist  das beschäftigte Personal verpflichtet eine Alltagsmaske zu tragen. Zu betonen ist, dass weiterhin eine Maskenpflicht für die Mitarbeiter auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen der Arbeitsstätte (z.B. Garderobe, Flur,..) und auch am Arbeitsplatz (z.B. Gruppenraum, Schlafraum,…) herrscht, sofern der Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann.  Es besteht grundsätzlich keine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske wie z.B, einer FFP2 Maske in der Kinderbetreuung, es wird jedoch empfohlen. Aber, aufgrund der Nähe zu den Kindern bei manchen Tätigkeiten (z.B. Wickeln), ist es fast verpflichtend bei diesen Tätigkeiten diese Maske zu tragen. Wenn die Kinder im Garten spielen und Abstand zu den Beschäftigten haben, reichen einfachere Masken auch aus. Wichtig dabei ist aber, dass die FFP2 Masken nicht länger als 75 Min. am Stück getragen werden. Wenn ja, sollte danach eine Tätigkeit oder Betreuung für 30 Min. angegangen werden, für welche einfachere Masken ausreichen. Somit soll die ausreichende Sauerstoffzufuhr sichergestellt werden. Es ist den Mitarbeiter*innen frei gestellt, ob sie ihre Tätigkeit mit FFP2 Masken (unter Einhaltung der Anordnung) oder mit einer Mund-Nasen-Bedeckung (aus Stoff, Einwegmasken usw.) ausführen.

Das prophylaktische Tragen von Schutzhandschuhen wird nicht empfohlen.

 

Eltern, die Ihre Kinder während der Eingewöhnung begleiten sind verpflichtet eine FFP2 Maske zu tragen.

 

 

  1. Verhaltensregeln für die Beschäftigten in Kinderhaus Mobile, Eltern und Kinder

 

Mit der etwaigen Zusammenlegung von bestehenden Betreuungsgruppen  und auch mit der Aufnahme weiterer Kinder in die Notbetreuung entstehen neue Kontaktnetzwerke. Eine stufenweise Öffnung der Kindertagesbetreuung geht daher sowohl mit einem erhöhten Infektionsrisiko für die Kinder, deren Eltern und Familien als auch für die in der Kindertagesbetreuung tätigen Kräfte einher.

 

Es wird an die Eltern appelliert, nur Kinder, die gesund sind, in die Kindertagesbetreuung zu bringen. Es gilt für die Kindertagesbetreuung ein strenger Maßstab für den Ausschluss kranker Kinder! Kinder dürfen auch dann nicht in der Kindertageseinrichtung betreut werden, wenn ein Familienangehöriger nachweislich an COVID-19 erkrankt ist und sich in Quarantäne befindet oder Krankheitszeichen zeigt. Es wird empfohlen, Geschwisterkinder bei einer Quarantäneanordnung erst nach einem Negativtest in die Einrichtung zu schicken.

 

Für Beschäftigte beziehungsweise Eltern gilt: Keine Berührungen, Umarmungen und kein Händeschütteln. Beim Händewaschen soll die gesamte Hand einschließlich Handrücken, Fingerzwischenräume, Daumen und Fingernägel für mindestens 20-30 Sekunden mit Seife eingeschäumt werden. 2Auch kaltes Wasser ist ausreichend, wichtig ist der Einsatz von Seife. 3Zur Reinigung der Hände sollten hautschonende Flüssigseife und Handtuchspender zur Verfügung gestellt werden.

Für Beschäftigte und Kinder gilt der erstellte Hautschutzplan. 2Hierbei istauch die Pflege der Hände der Kinder mit einem geeigneten Hautschutzmittel zu berücksichtigen (gegebenenfalls in Absprache mit den Eltern, um allergische Reaktionen auszuschließen)

 

Das Berühren der Schleimhäute im Gesichtsbereich (Augen, Mund etc.) mit ungewaschenen Händen ist zu vermeiden.

Gegenstände wie zum Beispiel Trinkgefäße, persönliche Arbeitsmaterialien, Stifte sollen nicht mit anderen Personen geteilt werden. Diese Verhaltensregeln sind auch entwicklungsangemessen mit den Kindern zuerarbeiten und umzusetzen (§ 13 Kinderbildungsverordnung–AVBayKiBiG). Insbesondere das Händewaschen ist gründlich mit den Kindern durchzuführen. Eine Handdesinfektion ist bei Kindern weder sinnvoll noch erforderlich.

 

    1. Übergabe der Kinder

 

Neben den Beschäftigten des Kinderhaus Mobiles müssen sich auch die Kinder nach Betreten der Kindertageseinrichtung gründlich die Hände waschen. Informationen zu Verhaltensmaßnahmen (Händehygiene, Husten- und Niesetikette, Abstand halten) wird auch mittels Postern und anderen Hinweisen (Händewasch Spruch) vermittelt.

 

Es bestehen derzeit keine Möglichkeit das Eltern die Einrichtung betreten können, im Zusammenhang mit der Pandemie.  Risikopersonen (siehe unter Punkt 6) sollten ihre Kinder nicht persönlich bringen oder abholen.

 

Die Bring- und Abholsituation ist zu entzerren und möglichst kurz zu halten. Es muss ein räumlicher Abstand von mind. 1,5 m zwischen den Eltern und den Mitarbeitenden der Einrichtungen durch Maßnahmen ermöglicht und eingehalten werden. Daher können die Eltern derzeit ihre Kinder an den einzelnen Gruppentüren der Stammgruppen zum Außenbereich Garten Bringen und Abholen. Wenn sich die Kinder während der Abholzeit im noch im Garten befinden, warten Sie bitte vor dem Tor bis Sie die Mitarbeiter des Kinderhauses einlassen.

 

    1. Händedesinfektion

 

Händedesinfektion ist generell nur als Ausnahme und nicht als Regelfall zu praktizieren.

Das Desinfizieren der Hände ist nur dann sinnvoll,

 

  • wenn ein Händewaschen nicht möglich ist,
  • nach Kontakt mit Fäkalien, Blut oder Erbrochenem.

Dazu muss Desinfektionsmittel in ausreichender Menge in die trockene Hand gegeben und bis zur vollständigen Abtrocknung ca. 30 Sekunden in die Hände eingerieben werden. Dabei ist auf die vollständige Benetzung der Hände zu achten.

 

Händedesinfektionsspender wurden zusätzlich im Eingangsbereich mit einem Einhebelsystem (bitte nach Möglichkeit mit dem Ellenbogen betätigen) im Kindergarten und Kinderkrippe angebracht. Die Anwendung wird durch ein kleines Plakat veranschaulicht.

 

 

    1. Kinder mit erhöhtem Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf

 

Bei Kindern, die nach den Informationen des Robert Koch-Instituts zu Personengruppen gehören, die nach bisherigen Erkenntnissen ein höheres Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf haben, klären die Eltern mit dem Kinderarzt geeignete Schutzmaßnahmen und mit dem Träger deren Umsetzung in der Kindertagesbetreuung ab (vgl. dazu https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogruppen.html).

 

 

  1. Raumhygiene: Gruppengröße, Nutzung der Räume und Außenbereiche

 

Der Infektionsschutz gibt nur allgemeine Abstandskriterien vor, die im Regelfall einzuhalten sind. Im pädagogischen Alltag der Kindertagesbetreuung suchen Kinder Kontakt zu anderen Kindern und/oder zu den pädagogischen Kräften unabhängig von der Größe des Raums. Insofern spielen Raumgrößen im Kontext von Kinderbetreuungseinrichtungen nur insoweit eine Rolle, als sich jeweils nur so viele Personen in den Räumen aufhalten sollen, wie es unter Beachtung des Abstandsgebots von 1,5 m realisierbar ist. Unabhängig von diesen grundsätzlichen Überlegungen zur Raumbelegung führen die Sozialkontakte im Betreuungssetting dazu, dass die Abstände zwischen den Personen in der Regel wesentlich enger sind.

 

Im Hinblick auf Infektionshygiene sind jedoch folgende Aspekte zu beachten:

 

    1. Gruppen

 

Es sollten feste Gruppen gebildet werden, die sich während der Betreuungszeit nicht durchmischen (konstante Gruppen) Wir möchten allerdings darauf hinweisen, dass eine bestimmte Gruppengröße nicht vorgegeben wird. Das Personal kann wie bisher, wenn es die Personaldecke nicht anders zulässt, in den Randzeiten gruppenübergreifend eingesetzt werden, um die gebuchten Zeiten oder ausfallendes Personal anbieten zu können. Dadurch bleiben Infektionsketten nachvollziehbar. Offene und teiloffene Konzepte sollten vorübergehend ausgesetzt werden.

 

Den Gruppen sollten feste Bezugspersonen zugeordnet, ein Personalwechsel zwischen den Gruppen vermieden und Kräfte nicht in mehreren Gruppen eingesetzt werden. Dadurch erhöht sich die Nachvollziehbarkeit der Infektionsketten.

 

Bei Sprachfördermaßnahmen durch die Mitarbeiter des Kinderhaus Mobiles (z.B. Vorkurs Deutsch), sollen diese möglichst nicht zwischen den Gruppen wechseln.

 

Infektionsketten bleiben nachvollziehbar durch tägliche Dokumentation der Zusammensetzung der Gruppen, täglich Dokumentation der Betreuer*innen, Dokumentation des Auftretens von Erkältungsanzeichen sowie Dokumentation externer Personen im Kinderhaus. (Bauhof, Hausmeister etc.)

 

    1. Infektionsschutz in Funktions- und Gemeinschaftsräumen

 

Werden Räumlichkeiten von verschiedenen Gruppen zeitversetzt genutzt werden wie z.B. Wasch- und Toilettenbereich, Turnraum, Personalraum…) sind diese vor dem Wechsel zu lüften und Möbel wie Material zu reinigen. (Stoßlüftung).

 

Wechselseitiger Gebrauch von Alltagsmaterial (z. B. Spielzeug) zwischen den Gruppen ist zu vermeiden. Vor der Aufnahme neuer Kinder oder der Bildung neuer Gruppen ist eine Reinigung zu empfehlen.

 

Im Schlafraum sollten die Abstände zwischen den Betten möglichst groß sein. Vor und nach der Nutzung des Schlafraumes ist für eine ausreichende Belüftung zu sorgen.

 

Sanitärbereich: Die Toilettenräume sind mit ausreichenden Flüssigseifenspendern und Einmalhandtüchern oder personengebundenen Handtüchern und Abfallbehältern auszustatten. Eine tägliche Reinigung ist ausreichend.

 

 

    1. Singen

 

Singen oder dialogische Sprechübungen können dazu führen, dass Tröpfchen über eine größere Distanz als 1,5 m transportiert werden. Diesem Umstand sollte im pädagogischen Alltag Rechnung getragen werden, deshalb Sing- und Bewegungsspiele mit ausreichend Abstand oder vorzugsweise im Freien stattfinden lassen.

 

    1. Bewegungsaktivitäten in geschlossenen Räumen

 

Sportliche Bewegungsaktivitäten in geschlossenen Räumen können vorläufig aus Gründen des Infektionsschutzes nicht stattfinden.

 

 

    1. Lüften

 

Besonders wichtig ist das regelmäßige und richtige Lüften, da dadurch die Innenraumluft ausgetauscht wird. Dies dient der Reduzierung von Krankheitserregern in der Luft. Mehrmals täglich, mindestens stündlich, ist eine Stoßlüftung bzw. Querlüftung durch vollständig geöffnete Fenster über die gesamte Öffnungsfläche der Fenster vor Beginn der Tätigkeitsaufnahme und dann in regelmäßigen Abständen mehrere Minuten vorzunehmen. Eine Kipplüftung ist wenig wirksam, da durch sie kaum Luft ausgetauscht wird.

Durch das Lüften wird die Zahl möglicherweise in der Luft vorhandener erregerhaltiger, feinster Tröpfchen reduziert.

 

Als Indikator für eine gute Raumluft kann die CO2-Konzentration herangezogen werden. 4Der allgemein als akzeptabel eingestufte Wert von 1 000 ppm (Pettenkofer-Zahl) sollte in der Zeit der Epidemie, soweit wie möglich, unterschritten werden. 5Mit der CO2-App (Rechner und Timer) des Instituts für Arbeitsschutz (IFA) lässt sich überschlägig die CO2-Konzentration in Räumen berechnen und die optimale Zeit und Frequenz zur Lüftung eines Raumes bestimmen. 6Zur Überprüfung der Luftqualität kann auch der Einsatz einer CO2-Ampel beziehungsweise eines CO2-Sensors oder eine CO2-Messung hilfreich sein

 

Die einfachste Form der Lüftung ist die Fensterlüftung. 9Diese soll als Stoßlüftung über die gesamte Öffnungsfläche der Fenster vor Beginn der Tätigkeitsaufnahme und dann in regelmäßigen Abständen, mindestens stündlich, erfolgen. 10Eine Orientierung der Lüftungsintervalle an der CO2-Konzentration (siehe oben) wird empfohlen. 11In Anlehnung an die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A3.6 kann als Mindestdauer der Stoßlüftung im Winter drei Minuten, im Frühling und Herbst fünf Minuten sowie im Sommer zehn Minuten herangezogen werden. 12Es wird empfohlen, in Abhängigkeit von der konkreten Situation vor Ort, zur Sicherstellung eines ausreichenden Luftwechsels einen Lüftungsplan für alle regelmäßig genutzten Räume der Einrichtung aufzustellen.

 

 

    1. Infektionsschutz im Freien

 

Es empfiehlt sich, die Kinder möglichst häufig und lange im Außenbereich zu betreuen. Auch während der Nutzung des Außenbereichs sollte gewährleistet sein, dass der empfohlene Ab-stand, soweit dies möglich ist, gehalten werden kann. Versetzte Spielzeiten oder Garteneinteilung (Gruppenspezifisch) können vermeiden, dass zu viele Kinder zeitgleich den Außenbereich nutzen. Aufsichtspflichten müssen im Hinblick auf die veränderte Situation angepasst werden.

 

    1. Sanitärbereich

In allen Toilettenräumen müssen ausreichend Flüssigseifenspender und Einmalhandtücher bereitgestellt und regelmäßig aufgefüllt werden. Abfallbehälter für Einmalhandtücher sind vorzuhalten.

 

Soweit möglich, kann die Zuordnung einzelner Toiletten, Waschbecken oder Nassräume zu den jeweiligen Gruppen erfolgen.(zeitliche Einteilung) Die Befolgung der aufgestellten Regeln kann zusätzlich durch Überwachung/Steuerung der Anwesenheit durch die pädagogischen Fachkräfte gewährleistet werden.

 

Toilettensitze, Armaturen, Waschbecken und Fußböden sind täglich zu reinigen. Bei Verschmutzungen mit Fäkalien, Blut oder Erbrochenem ist nach Entfernung der Kontamination mit einem mit Desinfektionsmittel getränkten Einmaltuch eine prophylaktische Wisch-Desinfektion erforderlich. Dabei sind Schutzhandschuhe und Mund-Nasen-Schutz zu tragen.

 

Die Sanitärobjekte sind regelmäßig auf Funktions- und Hygienemängel zu prüfen und ggf. umgehend instand zu setzen.

 

Wickelauflagen sind unmittelbar nach Nutzung zu desinfizieren.

 

    1. Wegeführung

 

Es ist darauf zu achten, dass bei der Betreuung von Gruppen bzw. mehreren Notgruppen in einem Gebäude nicht in unterschiedlichen Gruppen betreute Kinder gleichzeitig über die Gänge zu den  auf die Außenfläche gelangen.

 

    1. Dokumentation zur Nachverfolgung möglicher Infektionsketten

 

Täglich zu dokumentieren sind

 

  • die Zusammensetzung der gebildeten (Klein-)Gruppen (Namen der Kinder),
  • die Betreuerinnen und Betreuer der (Klein-)Gruppen (Namen und Einsatzzeit),
  • die Anwesenheit externer Personen in der Einrichtung (Namen und Anwesenheit, Ausnahme: Eltern bzw. abholberechtigte Personen in der Bring- und Abholzeit).

 

  1. Betreten der Kita durch Externe

Das Betreten der Kita durch Externe (z. B. Fachberatung, Lieferanten) sollte vom Träger auf seine Notwendigkeit hin überprüft und auf ein Mindestmaß reduziert werden.

Externe, wie z. B. Lieferanten, Bauhof, Hausmeister,… haben im Kinderhaus Mobile eine FFP2 Maske zu tragen. Alltagsmasken, also MNB, sind für externe Personen nicht zulässig. Dies gilt nach Möglichkeit auch für die Übergabesituation durch die Eltern.

 

  1. Reinigung und Desinfektion

 

Für die Reinigung der Gebäude und Räumlichkeiten gelten die bestehenden Hygienegrund-sätze. Die Reinigung ist in Anlehnung an DIN 77400 (Reinigungsdienstleistungen Schulgebäude – Anforderungen an die Reinigung) durchzuführen. Sie definiert Grundsätze für eine hygienische Reinigung unter Berücksichtigung aktueller Entwicklungen hinsichtlich Technik und Methoden der Gebäudereinigung.

 

Ergänzend dazu gilt:

 

Generell nimmt die Infektiosität von Coronaviren auf unbelebten Oberflächen in Abhängigkeit von Material und Umweltbedingungen wie Temperatur, Feuchtigkeit und UV-Einstrahlung rasch ab. In den Einrichtungen steht die Reinigung von Oberflächen im Vordergrund. Dies gilt auch für Oberflächen, welchen antimikrobielle Eigenschaften zugeschrieben werden, da auch hier Sekrete und Verschmutzungen mechanisch zu entfernen sind.

 

Im Gegensatz zu einer gründlichen Reinigung wird eine routinemäßige Flächendesinfektion auch in der jetzigen COVID-Pandemie durch das RKI nicht empfohlen. Eine angemessene Reinigung ist ausreichend.

 

Die Bodenreinigung sollte wegen der Nutzung als Spiel- und Bewegungsflächen für die Kinder in höherer Regelmäßigkeit und ggf. anlassbezogen erfolgen.

 

Die Anwendung von Desinfektionsmitteln sollte auf die im Hygieneplan vorgesehenen Tätigkeiten beschränkt bleiben.

 

Wird eine Desinfektion im Einzelfall als notwendig erachtet, so sollte diese generell als Wischdesinfektion mit einer kalten Lösung durchgeführt werden. Eine Sprühdesinfektion, d. h. die Benetzung der Oberfläche ohne mechanische Einwirkung, ist weniger effektiv und auch aus Arbeitsschutzgründen bedenklich, da Desinfektionsmittel eingeatmet werden können (ebenso bei warmer, evtl. dampfender Desinfektionslösung). Auch Raumbegasungen zur Desinfektion sind hier grundsätzlich nicht angezeigt. Dies darf nur auf Anordnung einer Gesundheitsbehörde erfolgen. Die Einwirkzeit bzw. Benetzungszeit entsprechend den Herstellerangaben ist zu beachten. Je nach Desinfektionsmittel (wenn getrocknete Reste reizend wirken) ist eine anschließende Grundreinigung erforderlich.

 

Folgende Areale sollten besonders gründlich und in stark frequentierten Bereichen nach Möglichkeit mehrmals täglich gereinigt werden:

 

  • Türklinken und Griffe (z. B. an Schubladen und Fenstern) sowie der Umgriff der Türen,
  • Treppen- und Handläufe,
  • Lichtschalter,
  • Tische, Telefone,
  • Spielzeug und Spielgeräte
  • und alle weiteren Griffbereiche.

 

Aber: Auch bei häufigen Handkontaktflächen reicht eine Reinigung mit handelsüblichen tensidhaltigen Reinigern (Detergenzien) aus.

 

Nach einer Kontamination mit potenziell infektiösem Material (Erbrochenem, Stuhl und Urin sowie mit Blut) ist zunächst das kontaminierte Material mit einem in Desinfektionsmittel getränkten Einmaltuch (Zellstoff und ähnliches) zu entfernen und das Tuch sofort in den Abfall zu entsorgen. 6Anschließend ist die Fläche durch eine Scheuer-Wisch-Desinfektion zu desinfizieren.7Das hierbei verwendete Mittel muss zur Abtötung der betreffenden Infektionserreger geeignet sein. 8Dies sind Mittel mit dem Wirkungsbereich „begrenzt viruzid“, „begrenzt viruzid plus“ und „viruzid“.

 

Es sind Desinfektionsmittel mit geprüfter und nachgewiesener Wirksamkeit, zum Beispiel aus der aktuell gültigen Desinfektionsmittelliste des Verbundes für Angewandte Hygiene e.V. (VAH), der RKI-Liste beziehungsweise im Küchenbereichaus der Desinfektionsmittelliste der Deutschen Veterinärmedizinischen Gesellschaft (DVG) mit der entsprechenden Konzentration und Einwirkzeit zu verwenden. 10Dies sollte in Absprache mit dem zuständigen Gesundheitsamt beziehungsweise der Lebensmittelüberwachungsbehörde erfolgen.11Reinigungs-und Desinfektionsmittel sind vor unberechtigtem Zugriff geschützt aufzubewahren

 

 

 

  1. Personengruppen mit einem höheren Risiko für einen schweren COVID-19-Krankheitsverlauf

Bei bestimmten Personengruppen ist das Risiko für einen schweren COVID-19-Krankheitsverlauf höher (siehe Hinweise des RKI: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuarti-ges_Coronavirus/Risikogruppen.html).

 

Dazu zählen insbesondere Menschen mit vorbestehenden Grunderkrankungen wie

 

  • Erkrankungen des Herz-Kreislauf-Systems (z. B. koronare Herzerkrankung und Bluthochdruck),
  • chronischen Erkrankungen der Lunge (z. B. COPD, Mukoviszidose),
  • chronischen Lebererkrankungen,
  • Diabetes mellitus (Zuckerkrankheit),
  • Krebserkrankungen,
  • ein geschwächtes Immunsystem (z. B. aufgrund einer Erkrankung, die mit einer Im-munschwäche einhergeht, oder durch die Einnahme von Medikamenten, die die Im-munabwehr beeinflussen und herabsetzen können, wie z. B. Cortison).

 

Der Träger der Kindertageseinrichtung/HPT hat sicherzustellen, dass ausreichend Personal zur Betreuung in der Kindertageseinrichtung/HPT anwesend ist. 2Hierbei ist insbesondere in der Gefährdungsbeurteilung gemäß Arbeitsschutzgesetz abzuwägen, ob und in welchem Umfang und gegebenenfalls mit welchen Schutzmaßnahmen Beschäftigte, bei denen ein höheres Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf besteht, in der Betreuung der Kinder eingesetzt werden. 3Eine arbeitsmedizinische Vorsorge ist den Beschäftigten zu ermöglichen, beziehungsweise anzubieten. 4Beschäftigte können sich individuell vom Betriebsarzt/der Betriebsärztin beraten lassen, auch zu besonderen Gefährdungen aufgrund einer Vorerkrankung oder einer individuellen Disposition. Ängste und psychische Belastungen müssen ebenfalls thematisiert werden können.

 

Der Betriebsarzt/die Betriebsärztin kennt den Arbeitsplatz und schlägt dem Arbeitgeber geeignete Schutzmaßnahmen vor, wenn die normalen Arbeitsschutzmaßnahmen nicht ausreichen.7In diesem Zusammenhang sind auch die Empfehlungen des RKIzu Risikogruppen und die ggf. anzupassende Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen. 8Auf die Arbeitsmedizinische Empfehlung „Umgang mit aufgrund der SARS-CoV-2-Epidemie besonders schutzbedürftigen Beschäftigten“ wird hingewiesen

 

Schwangere, die regelmäßig sozialen Kontakten mit anderen Menschen ausgesetzt sind, haben möglicherweise eine erhöhte Infektionswahrscheinlichkeit. Wenn Schutzmaßnahmen nicht in ausreichender Weise gewährleistet werden können und damit eine unverantwortbare Gefährdung nicht ausgeschlossen werden kann, müsste vom Arbeitgeber (hier: Träger der Kindertageseinrichtung) ein Beschäftigungsverbot (in Bezug auf die Vor-Ort-Tätigkeit in den Einrichtungen) ausgesprochen werden. Die Informationen zum Mutterschutzim Zusammenhang mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 /COVID-19 sind zu beachten.

 

Eine Schwerbehinderung ohne gleichzeitiges Vorliegen einer risikoerhöhenden Erkrankung ist nicht zwingend ein Grund, um die Personen nicht in der Kindertageseinrichtung bzw. Kindertagespflege einzusetzen. Können schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Personen aufgrund ihrer Behinderung die erforderlichen Schutzmaßnahmen nicht einhalten, so soll ihnen die Arbeit im Homeoffice ermöglicht werden.

 

Für die betreuten Kinder gilt: Kindern, die unter einer oder mehreren der genannten Vorerkrankungen leiden, wird empfohlen, zu Hause zu bleiben. Gleiches gilt, wenn im Haushalt Personen (Eltern, Geschwisterkinder, Großeltern) mit einem höheren Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf leben.

 

7.1 Personaleinsatz in der Kindertagesbetreuung

Bei leichten, neu aufgetretenen, nicht fortschreitenden Symptomen (wie Schnupfen ohne Fieber und gelegentlicher Husten ohne Fieber) ist eine Tätigkeit von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Kindertagesbetreuung erst möglich, wenn mindestens 48 Stunden (ab Auftreten der Symptome) kein Fieber entwickelt wurde. Bei Vorliegen eines negativen Testergebnisses (PCR-oder AG-Test) oder einer ärztlichen Bescheinigung ist auch eine vorzeitige Tätigkeit möglich. Kranke Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Kindertagesbetreuung in reduziertem Allgemeinzustand mit Fieber, Husten, Kurzatmigkeit, Luftnot, Verlust des Geschmacks-und Geruchssinns, Halsschmerzen, Schnupfen, Gliederschmerzen, starken Bauchschmerzen, Erbrechen oder Durchfall müssen zu Hause bleiben und dürfen nicht eingesetzt werden. Sie dürfen Ihre Tätigkeit in der Einrichtung erst wieder aufnehmen, wenn die Mitarbeiterinnen oder die Mitarbeiter in der Kindertagesbetreuung/HPT-Betreuung bei gutem Allgemeinzustand mindestens 24 Stunden symptomfrei (bis auf leichten Schnupfen und gelegentlichen Husten) sind. Der fieberfreie Zeitraum soll 24 Stunden betragen. Zusätzlich ist die Vorlage eines negativen Testergebnisses auf SARS-CoV-2 (PCR-oder AG-Test) oder eines ärztlichen Attests erforderlich. Die Entscheidung über die Durchführung eines Tests wird nach ärztlichem Ermessen unter Einbeziehung der Testressourcen und der Testlaufzeitzeit getroffen. Telefonische und telemedizinische Konzepte sind möglich.

Hatte eine für die Kinderbetreuung vorgesehene Person in den letzten 14 Tagen vor dem geplanten Einsatz Kontakt zu einer bestätigt SARS-CoV-2-infizierten Person, darf diese vorgesehene Person die Einrichtung nicht betreten, bis mit dem zuständigen Gesundheitsamt abgeklärt worden ist, ob Quarantänemaßnahmen für diese Person notwendig sind. Wird eine Quarantäne vom Gesundheitsamt angeordnet, darf die betroffene Person die Einrichtung erst nach Ablauf der Quarantäne wieder betreten. Es sind die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts (RKI)zum Umgang mit Kontaktpersonen zu beachten und die Anweisungen des Gesundheitsamts einzuhalten. Erlangen Beschäftigte darüber Kenntnis, dass sie Kontakt zu einer Person hatten, die nachweislich infiziert ist, haben sie hierüber den Träger der Kindertageseinrichtung/HPT unverzüglich zu informieren. In Abstimmung mit dem örtlichen Gesundheitsamt ist dann über weitere erforderliche Maßnahmen zu entscheiden. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, bei Reisen zu überprüfen, ob es sich nach aktueller Einschätzung des RKI bei dem Reiseland um ein Risikogebiet handelt. In diesem Fall sind die jeweils gültigen Quarantäneverordnungen zu beachten.

 

  1. Allgemeines und Meldepflichten

 

Regelungen und Verfügungen durch örtliche Gesundheitsbehörden haben Vorrang gegenüber diesen Empfehlungen, weil speziellere Regelungen aufgrund regionaler oder konkreter Besonderheiten möglich sind, um dem Infektionsschutz bestmöglich Rechnung zu tragen.

 

Das Auftreten einer Infektion mit dem Coronavirus ist der Einrichtungsleitung von den Erkrankten bzw. deren Sorgeberechtigten unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt auch für das gesamte Personal der Kindertageseinrichtung.

 

Bei Auftreten von Symptomen einer Coronavirus-Erkrankung während der Betreuungszeit er-folgt eine umgehende Isolierung der Person in einem separaten Raum. Ein betroffenes Kind ist nur unter Aufsicht zu separieren. Hierfür muss eine FFP2-Maske vorgehalten und von der betreuenden Person getragen werden. Die Erziehungsberechtigten sind auf die Notwendigkeit einer umgehenden ärztlichen Abklärung hinzuweisen.

 

Die Arztpraxis ist nach vorheriger telefonischer Ankündigung aufzusuchen! Die Arztpraxis in-formiert dann über das weitere Vorgehen. Außerhalb der Praxisöffnungszeiten ist der ärztliche Bereitschaftsdienst unter der Telefonnummer 116117 zu erreichen: Nur in Notfällen sollte die 112 kontaktiert werden.

 

Aufgrund der Coronavirus-Meldepflichtverordnung i. V. m. § 8 und § 36 des Infektionsschutz-gesetzes ist sowohl der begründete Verdacht einer Erkrankung als auch das Auftreten von COVID-19-Fällen in Gemeinschaftseinrichtungen dem Gesundheitsamt zu melden.

 

 

 

Stand: ____22. Februar 2021 __________

 

 

 

 

 

 

 

Inhalt

1     Einleitung. 3

2     Einsatz und Verhaltensregeln für Kräfte in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegepersonen  4

2.1      Einsatz des pädagogischen Personals. 5

2.2      Wichtigste Maßnahmen für Beschäftigte in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegepersonen  5

2.3      Hinweise zum Umgang mit Mund-Nasen-Bedeckung (Community-Maske) 6

3     Verhaltensregeln für die Beschäftigten in Kindertageseinrichtun-gen, Kindertagespflegepersonen, Eltern und Kinder 6

3.1      Übergabe der Kinder 7

3.2      Händedesinfektion. 7

3.3      Kinder mit erhöhtem Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf 7

4     Raumhygiene: Gruppengröße, Nutzung der Räume und Außenbereiche. 8

4.1      Gruppen. 8

4.2      Infektionsschutz in Funktions- und Gemeinschaftsräumen. 8

4.3      Singen. 9

4.4      Bewegungsaktivitäten in geschlossenen Räumen. 9

4.5      Lüften. 9

4.6      Infektionsschutz im Freien. 9

4.7      Sanitärbereich. 10

4.8      Wegeführung. 10

4.9      Dokumentation zur Nachverfolgung möglicher Infektionsketten. 10

5     Betreten der Kita durch Externe. 10

6     Reinigung und Desinfektion. 10

7     Personengruppen mit einem höheren Risiko für einen schweren COVID-19-Krankheitsverlauf 12

8     Allgemeines und Meldepflichten. 13

 

 

 

  1. Einleitung

 

Nach § 36 Infektionsschutzgesetz (IfSG) sind Kindertagesstätten (Ausnahme: Kindertagespflege) und andere Gemeinschaftseinrichtungen verpflichtet, in Hygieneplänen innerbetriebliche Verfahrensweisen zur Einhaltung der Infektionshygiene festzulegen.

Primäres Ziel eines Hygieneplans ist es, die Infektionsrisiken in den betreffenden Einrichtungen zu minimieren und alle am Kitaleben Beteiligten für individuelle Infektionsgefahren zu sensibilisieren. Alle Verfahrensabläufe in einer Gemeinschaftseinrichtung sollen auf hygienerelevante Punkte hin analysiert und definiert werden, damit wirksame Handlungsweisen festgelegt werden können, die die Weiterverbreitung von infektionsbedingten Erkrankungen unterbinden.

 

Anwendung des Rahmenhygieneplans im Regelbetrieb und in der NotbetreuungDer Rahmenhygieneplan findet sowohl im (eingeschränkten) Regelbetrieb als auch in einem etwaigen Notbetreuungsbetrieb Anwendung

 

Durch die Einhaltung des Infektionsschutzgesetzes beugen wir der Übertragung von Krankheiten bei allen beteiligten Personen unserer Einrichtung vor.

 

Der vorliegende Hygieneplan Corona dient als Ergänzung zum einrichtungseigenen Hygieneplan der Kindertagesstätte und gilt, solange die Pandemie-Situation im Land besteht. Er beruht auf einer Empfehlung des Niedersächsischen Kultusministeriums und wird angesichts der dynamischen Pandemie-Situation ggf. ergänzt und insbesondere an jeweils bundeslandspezifische Vorgaben oder neue Vorlagen angepasst.

 

Bereits bestehende Hygienepläne sind auf Änderungsbedarf zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren.

Die Beschäftigten sind über notwendige Änderungen zu unterrichten und gegebenenfalls einzuweisen.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Einrichtungsträger auch nach den Bestimmungen des Arbeitsschutzgesetzes sowie der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ verpflichtet sind, zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit eine Gefährdungsbeurteilung für Beschäftigte und Versicherte, das heißt auch betreute Kinder, durchzuführen.

Dies schließt die Verantwortung für die Umsetzung zusätzlicher Infektionsschutzmaßnahmen, wie in diesem Rahmenhygieneplan aufgeführt, ein.

Dabei sind zudem die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel sowie der SARS-CoV-2-Schutzstandard Kindertagesbetreuung zu berücksichtigen.

Der Rahmenhygieneplan gibt nur einen Rahmen vor.

Die konkrete Umsetzung ist von den individuellen Umständen vor Ort abhängig.

Es obliegt daher den Einrichtungsträgern, wie sie das Ziel der in diesem Rahmenhygieneplan aufgeführten Maßnahmen erreichen können.

Wenn das Ziel auch auf andere Weise erreicht werden kann, so ist dies zulässig.

 

 

Der Hygieneplan Corona ist für das Personal und die Erziehungsberechtigten der betreuten Kinder jederzeit zugänglich und einsehbar. Das Einhalten von Hygiene- und Abstandsregeln wird mit den Kindern altersangemessen thematisiert und geübt.

 

Es ist davon auszugehen, dass mit fortschreitenden Erkenntnissen zur Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus auch für den Bereich Hygiene weitere Maßnahmen abgeleitet werden. Alle Träger von Kindertageseinrichtungen sowie deren pädagogische Fachkräfte, Assistenzkräfte und Kindertagespflegepersonen in der Kindertagespflege sind daher gehalten, weiterhin die stets aktuellen Hygienehinweise der Gesundheitsbehörden, des RKI und der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zu verfolgen und zu beachten.

 

Es wurde bisher beobachtet, dass eine COVID-19-Erkrankung bei Kindern deutlich milder verläuft als bei Erwachsenen. Kinder können – wie auch Erwachsene – an COVID-19 erkranken, ohne Symptome zu zeigen und damit Überträger des Coronavirus SARS-CoV-2 sein. Der vorherrschende Übertragungsweg ist nach derzeitigem Erkenntnisstand die Tröpfcheninfektion von Mensch zu Mensch, die bei Kontakt ohne hinreichenden Abstand von 1,5–2,0 Metern erfolgt. Die Übertragungsgefahr ist bei Kindern besonders hoch, weil insbesondere kindliches Spiel in den Kindertageseinrichtungen und bei Kindertagespflegepersonen regelmäßig mit einem spontanen und engen körperlichen Kontakt der Kinder untereinander und zu Fachkräften einhergeht.

 

Das Distanzgebot in der Arbeit mit Kindern im Alter bis zur Einschulung lässt sich im pädagogischen Alltag der Kinderbetreuung nicht umsetzen. Umso wichtiger ist es, dass Maßnahmen ergriffen werden, die helfen, dies zumindest teilweise auszugleichen. In den Bereichen Hygiene und Personaleinsatz, aber auch bei der konkreten Organisation der pädagogischen Arbeit müssen daher Maßnahmen zur Reduzierung von Übertragungsrisiken sowie zur Nachverfolgbarkeit von Kontaktpersonen mit dem Ziel der Unterbrechung eventueller Infektionsketten getroffen werden.

 

1.1.Umgang mit Kindern mit Erkältungssymptomen in

 

Kinder dürfen nicht im Kinderhaus Mobile betreut werden, wenn eine SARS-CoV-2-Infektion mit oder ohne Symptomatik (beim Kind) vorliegt oder sich das Kind in Quarantäne befindet. Beim täglichen Empfang der Kinder empfiehlt es sich kurz nachzufragen, ob Kind und Eltern gesund sind oder bekannter Kontakt zu SARS-CoV-2 infiziertenPersonen bestand. Außerdem sollte beim Betreten der Einrichtung eine kurze Beurteilung des Allgemeinzustands der Kinder durch äußere Inaugenscheinnahme erfolgen.

Kranke Kinder in reduziertem Allgemeinzustand mit Fieber, starkem Husten, Hals-oder Ohrenschmerzen, Bauchschmerzen, Erbrechen oder Durchfall haben keinen Zugang zum Kinderhaus. Wir sind berechtigt, in diesem Sinne erkrankte Kinder von ihren Sorgeberechtigten abholen zu lassen und einen Arztbesuch anzuregen. Kindern in Kinderkrippe/Kindergarten/Kindertagespflege/HPT bis zum Schulalter ist bei leichten, neu aufgetretenen, nicht fortschreitenden Symptomen (wie Schnupfen ohne Fieber und gelegentlicher Husten ohne Fieber) ein Besuch der Kindertagesbetreuung ohne negatives SARS-CoV-2-Testergebnis (PCR-oder Antigen-Test, nachstehend: AG-Test) oder ärztliches Attest weiterhin möglich.

Kranke Kinder in Kinderkrippe/Kindergarten/Kindertagespflege/HPT bis zum Schulalter in reduziertem Allgemeinzustand mit Fieber, Husten, Hals-oder Ohrenschmerzen, starken Bauchschmerzen, Erbrechen oder Durchfall dürfen nicht in die Kindertagesbetreuung. 9Die Wiederzulassung zur Kindertagesbetreuung nach einer Erkrankung ist in Kinderkrippe/Kindergarten/Kindertagespflege/HPT erst wieder möglich, sofern das Kind bei gutem Allgemeinzustand mindestens 48 Stunden symptomfrei (bis auf leichten Schnupfen und gelegentlichen Husten) ist.

Der fieberfreie Zeitraum soll 48 Stunden betragen. Auf Verlangen der Einrichtungsleitung müssen die Eltern/Personensorgeberechtigten eine schriftliche Bestätigung über die Symptomfreiheit von mindestens 48 Stunden (siehe Anhang 4) vorlegen .Die Vorlage eines negativen Testergebnisses auf SARS-CoV-2 (PCR-oder AG-Test) oder eines ärztlichen Attestes ist nicht erforderlich.

 

 

  1. Einsatz und Verhaltensregeln für Kräfte in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegepersonen

 

Das neuartige Coronavirus ist von Mensch zu Mensch übertragbar. Der Hauptübertragungs-weg ist die Tröpfcheninfektion, diese erfolgt vor allem direkt über die Schleimhäute der Atemwege. Darüber hinaus ist auch indirekt über Hände, die dann mit Mund- oder Nasenschleimhaut sowie der Augenbindehaut in Kontakt gebracht werden, eine Übertragung möglich.

 

    1. Einsatz des pädagogischen Personals

 

Um soziale Kontakte zu beschränken, hat der Träger der Kinderhaus Mobile sicherzustellen, dass zur Betreuung von möglichst kleinen und konstant gleich zusammengesetzten Gruppen ausreichend pädagogisches Personal in der Kindertageseinrichtung anwesend ist, um die Umsetzung von Hygienemaßnahmen im pädagogischen Alltag der Kindertagesbetreuung zu gewährleisten. Die Betreuung einer Gruppe sollte möglichst durchgehend durch dieselben Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erfolgen. Beschäftigte, die einer der vom RKI definierten Risikogruppen (siehe hierzu Punkt 7) angehören, sollten möglichst nicht in der direkten Kinderbetreuung eingesetzt werden. Bei der Entscheidung über den Einsatz kann sich der Träger der Kindertageseinrichtung durch seine Betriebsärztin oder seinen Betriebsarzt beraten lassen.

 

Nähere Informationen zu den Personengruppen, bei denen ein höheres Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf besteht, siehe unter Punkt 6 und folgendem Link: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogruppen.html.

 

Beschäftigte, die Krankheitszeichen (z. B. Fieber oder Luftnot) zeigen, sind verpflichtet zu Hause zu bleiben und dürfen nicht eingesetzt werden.

 

Hatte eine für die Kinderbetreuung vorgesehene Person in den letzten 14 Tagen vor dem ge-planten Einsatz Kontakt zu einer bestätigt COVID-19-infizierten Person oder hat sie sich in den letzten 14 Tagen außerhalb von Deutschland aufgehalten, darf diese Person die Einrichtung nicht betreten.

 

Erlangen Beschäftigte darüber Kenntnis, dass sie Kontakt zu einer Person hatten, die nach-weislich infiziert ist, haben sie hierüber den Träger der Kindertageseinrichtung unverzüglich zu informieren. In Abstimmung mit dem örtlichen Gesundheitsamt ist dann über weitere erforderliche Maßnahmen zu entscheiden.

 

    1. Wichtigste Maßnahmen für Beschäftigte in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegepersonen

 

Die Beschäftigten in Kinderhaus Mobile haben untereinander und auch zu anderen Gruppen das Abstandsgebot von mind. 1,5 m sowie die bekannten Hygieneregeln einzuhalten:

 

  • Bei Krankheitszeichen (z. B. Fieber, Husten, Kurzatmigkeit, Luftnot, Verlust des Ge-schmacks-/Geruchssinns, Halsschmerzen, Schnupfen, Gliederschmerzen) auf jeden Fall zu Hause bleiben.
  • Keine Berührungen, Umarmungen und kein Händeschütteln.
  • Gründliche Händehygiene: Händewaschen mit Seife für 20–30 Sekunden, auch kaltes Wasser ist ausreichend, entscheidend ist der Einsatz von Seife (siehe auch https://www.infektionsschutz.de/haendewaschen/), z. B. nach dem Husten oder Niesen; nach der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln; nach dem erstmaligen Betreten des Gebäudes; vor  und nach dem Essen; vor dem Aufsetzen und nach dem Abnehmen einer Mund-Nasen-Bedeckung, nach dem Toilettengang.
  • Sofern keine selbstschließenden Wasserhähne oder Einhebel-Waschtischarmaturen, die mit dem Ellbogen bedient werden können, vorhanden sind, wird empfohlen, die Wasserhähne nach dem Abtrocknen der Hände mit einem Einmalhandtuch zu schlie-ßen.
  • Mit den Händen möglichst nicht das Gesicht berühren, insbesondere die Schleimhäute, d. h. Mund, Augen und Nase nicht anfassen.
  • Öffentlich zugängliche Gegenstände wie Türklinken, Griffe von Schränken und Schubladen  möglichst nicht mit der ganzen Hand oder den Fingern berühren.
  • Niesen oder husten möglichst in Einmaltaschentücher, die anschließend sofort ent-sorgt werden, und anschließend die Hände waschen. In die Ellenbeuge (nicht in die Hand) husten und niesen.
  • Beim Husten oder Niesen größtmöglichen Abstand zu anderen Personen halten, am besten wegdrehen.
  • Gegenstände wie z. B. Trinkgefäße, persönliche Arbeitsmaterialien, Stifte nicht mit anderen Personen teilen.

 

    1. Hinweise zum Umgang mit Mund-Nasen-Bedeckung (Community-Maske)

 

Der Einsatz von Mund-Nasen-Bedeckung für Kinder wird unter Hinweis auf Gefahren durch unsachgemäßen Gebrauch (Kinder tauschen Mund-Nasen-Bedeckung etc.) und die damit einhergehende Risikoerhöhung ausdrücklich abgelehnt.

 

Während der Betreuung in den Gruppen ist  das beschäftigte Personal verpflichtet eine Alltagsmaske zu tragen. Zu betonen ist, dass weiterhin eine Maskenpflicht für die Mitarbeiter auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen der Arbeitsstätte (z.B. Garderobe, Flur,..) und auch am Arbeitsplatz (z.B. Gruppenraum, Schlafraum,…) herrscht, sofern der Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann.  Es besteht grundsätzlich keine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske wie z.B, einer FFP2 Maske in der Kinderbetreuung, es wird jedoch empfohlen. Aber, aufgrund der Nähe zu den Kindern bei manchen Tätigkeiten (z.B. Wickeln), ist es fast verpflichtend bei diesen Tätigkeiten diese Maske zu tragen. Wenn die Kinder im Garten spielen und Abstand zu den Beschäftigten haben, reichen einfachere Masken auch aus. Wichtig dabei ist aber, dass die FFP2 Masken nicht länger als 75 Min. am Stück getragen werden. Wenn ja, sollte danach eine Tätigkeit oder Betreuung für 30 Min. angegangen werden, für welche einfachere Masken ausreichen. Somit soll die ausreichende Sauerstoffzufuhr sichergestellt werden. Es ist den Mitarbeiter*innen frei gestellt, ob sie ihre Tätigkeit mit FFP2 Masken (unter Einhaltung der Anordnung) oder mit einer Mund-Nasen-Bedeckung (aus Stoff, Einwegmasken usw.) ausführen.

Das prophylaktische Tragen von Schutzhandschuhen wird nicht empfohlen.

 

Eltern, die Ihre Kinder während der Eingewöhnung begleiten sind verpflichtet eine FFP2 Maske zu tragen.

 

 

  1. Verhaltensregeln für die Beschäftigten in Kinderhaus Mobile, Eltern und Kinder

 

Mit der etwaigen Zusammenlegung von bestehenden Betreuungsgruppen  und auch mit der Aufnahme weiterer Kinder in die Notbetreuung entstehen neue Kontaktnetzwerke. Eine stufenweise Öffnung der Kindertagesbetreuung geht daher sowohl mit einem erhöhten Infektionsrisiko für die Kinder, deren Eltern und Familien als auch für die in der Kindertagesbetreuung tätigen Kräfte einher.

 

Es wird an die Eltern appelliert, nur Kinder, die gesund sind, in die Kindertagesbetreuung zu bringen. Es gilt für die Kindertagesbetreuung ein strenger Maßstab für den Ausschluss kranker Kinder! Kinder dürfen auch dann nicht in der Kindertageseinrichtung betreut werden, wenn ein Familienangehöriger nachweislich an COVID-19 erkrankt ist und sich in Quarantäne befindet oder Krankheitszeichen zeigt. Es wird empfohlen, Geschwisterkinder bei einer Quarantäneanordnung erst nach einem Negativtest in die Einrichtung zu schicken.

 

Für Beschäftigte beziehungsweise Eltern gilt: Keine Berührungen, Umarmungen und kein Händeschütteln. Beim Händewaschen soll die gesamte Hand einschließlich Handrücken, Fingerzwischenräume, Daumen und Fingernägel für mindestens 20-30 Sekunden mit Seife eingeschäumt werden. 2Auch kaltes Wasser ist ausreichend, wichtig ist der Einsatz von Seife. 3Zur Reinigung der Hände sollten hautschonende Flüssigseife und Handtuchspender zur Verfügung gestellt werden.

Für Beschäftigte und Kinder gilt der erstellte Hautschutzplan. 2Hierbei istauch die Pflege der Hände der Kinder mit einem geeigneten Hautschutzmittel zu berücksichtigen (gegebenenfalls in Absprache mit den Eltern, um allergische Reaktionen auszuschließen)

 

Das Berühren der Schleimhäute im Gesichtsbereich (Augen, Mund etc.) mit ungewaschenen Händen ist zu vermeiden.

Gegenstände wie zum Beispiel Trinkgefäße, persönliche Arbeitsmaterialien, Stifte sollen nicht mit anderen Personen geteilt werden. Diese Verhaltensregeln sind auch entwicklungsangemessen mit den Kindern zuerarbeiten und umzusetzen (§ 13 Kinderbildungsverordnung–AVBayKiBiG). Insbesondere das Händewaschen ist gründlich mit den Kindern durchzuführen. Eine Handdesinfektion ist bei Kindern weder sinnvoll noch erforderlich.

 

    1. Übergabe der Kinder

 

Neben den Beschäftigten des Kinderhaus Mobiles müssen sich auch die Kinder nach Betreten der Kindertageseinrichtung gründlich die Hände waschen. Informationen zu Verhaltensmaßnahmen (Händehygiene, Husten- und Niesetikette, Abstand halten) wird auch mittels Postern und anderen Hinweisen (Händewasch Spruch) vermittelt.

 

Es bestehen derzeit keine Möglichkeit das Eltern die Einrichtung betreten können, im Zusammenhang mit der Pandemie.  Risikopersonen (siehe unter Punkt 6) sollten ihre Kinder nicht persönlich bringen oder abholen.

 

Die Bring- und Abholsituation ist zu entzerren und möglichst kurz zu halten. Es muss ein räumlicher Abstand von mind. 1,5 m zwischen den Eltern und den Mitarbeitenden der Einrichtungen durch Maßnahmen ermöglicht und eingehalten werden. Daher können die Eltern derzeit ihre Kinder an den einzelnen Gruppentüren der Stammgruppen zum Außenbereich Garten Bringen und Abholen. Wenn sich die Kinder während der Abholzeit im noch im Garten befinden, warten Sie bitte vor dem Tor bis Sie die Mitarbeiter des Kinderhauses einlassen.

 

    1. Händedesinfektion

 

Händedesinfektion ist generell nur als Ausnahme und nicht als Regelfall zu praktizieren.

Das Desinfizieren der Hände ist nur dann sinnvoll,

 

  • wenn ein Händewaschen nicht möglich ist,
  • nach Kontakt mit Fäkalien, Blut oder Erbrochenem.

Dazu muss Desinfektionsmittel in ausreichender Menge in die trockene Hand gegeben und bis zur vollständigen Abtrocknung ca. 30 Sekunden in die Hände eingerieben werden. Dabei ist auf die vollständige Benetzung der Hände zu achten.

 

Händedesinfektionsspender wurden zusätzlich im Eingangsbereich mit einem Einhebelsystem (bitte nach Möglichkeit mit dem Ellenbogen betätigen) im Kindergarten und Kinderkrippe angebracht. Die Anwendung wird durch ein kleines Plakat veranschaulicht.

 

 

    1. Kinder mit erhöhtem Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf

 

Bei Kindern, die nach den Informationen des Robert Koch-Instituts zu Personengruppen gehören, die nach bisherigen Erkenntnissen ein höheres Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf haben, klären die Eltern mit dem Kinderarzt geeignete Schutzmaßnahmen und mit dem Träger deren Umsetzung in der Kindertagesbetreuung ab (vgl. dazu https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogruppen.html).

 

 

  1. Raumhygiene: Gruppengröße, Nutzung der Räume und Außenbereiche

 

Der Infektionsschutz gibt nur allgemeine Abstandskriterien vor, die im Regelfall einzuhalten sind. Im pädagogischen Alltag der Kindertagesbetreuung suchen Kinder Kontakt zu anderen Kindern und/oder zu den pädagogischen Kräften unabhängig von der Größe des Raums. Insofern spielen Raumgrößen im Kontext von Kinderbetreuungseinrichtungen nur insoweit eine Rolle, als sich jeweils nur so viele Personen in den Räumen aufhalten sollen, wie es unter Beachtung des Abstandsgebots von 1,5 m realisierbar ist. Unabhängig von diesen grundsätzlichen Überlegungen zur Raumbelegung führen die Sozialkontakte im Betreuungssetting dazu, dass die Abstände zwischen den Personen in der Regel wesentlich enger sind.

 

Im Hinblick auf Infektionshygiene sind jedoch folgende Aspekte zu beachten:

 

    1. Gruppen

 

Es sollten feste Gruppen gebildet werden, die sich während der Betreuungszeit nicht durchmischen (konstante Gruppen) Wir möchten allerdings darauf hinweisen, dass eine bestimmte Gruppengröße nicht vorgegeben wird. Das Personal kann wie bisher, wenn es die Personaldecke nicht anders zulässt, in den Randzeiten gruppenübergreifend eingesetzt werden, um die gebuchten Zeiten oder ausfallendes Personal anbieten zu können. Dadurch bleiben Infektionsketten nachvollziehbar. Offene und teiloffene Konzepte sollten vorübergehend ausgesetzt werden.

 

Den Gruppen sollten feste Bezugspersonen zugeordnet, ein Personalwechsel zwischen den Gruppen vermieden und Kräfte nicht in mehreren Gruppen eingesetzt werden. Dadurch erhöht sich die Nachvollziehbarkeit der Infektionsketten.

 

Bei Sprachfördermaßnahmen durch die Mitarbeiter des Kinderhaus Mobiles (z.B. Vorkurs Deutsch), sollen diese möglichst nicht zwischen den Gruppen wechseln.

 

Infektionsketten bleiben nachvollziehbar durch tägliche Dokumentation der Zusammensetzung der Gruppen, täglich Dokumentation der Betreuer*innen, Dokumentation des Auftretens von Erkältungsanzeichen sowie Dokumentation externer Personen im Kinderhaus. (Bauhof, Hausmeister etc.)

 

    1. Infektionsschutz in Funktions- und Gemeinschaftsräumen

 

Werden Räumlichkeiten von verschiedenen Gruppen zeitversetzt genutzt werden wie z.B. Wasch- und Toilettenbereich, Turnraum, Personalraum…) sind diese vor dem Wechsel zu lüften und Möbel wie Material zu reinigen. (Stoßlüftung).

 

Wechselseitiger Gebrauch von Alltagsmaterial (z. B. Spielzeug) zwischen den Gruppen ist zu vermeiden. Vor der Aufnahme neuer Kinder oder der Bildung neuer Gruppen ist eine Reinigung zu empfehlen.

 

Im Schlafraum sollten die Abstände zwischen den Betten möglichst groß sein. Vor und nach der Nutzung des Schlafraumes ist für eine ausreichende Belüftung zu sorgen.

 

Sanitärbereich: Die Toilettenräume sind mit ausreichenden Flüssigseifenspendern und Einmalhandtüchern oder personengebundenen Handtüchern und Abfallbehältern auszustatten. Eine tägliche Reinigung ist ausreichend.

 

 

    1. Singen

 

Singen oder dialogische Sprechübungen können dazu führen, dass Tröpfchen über eine größere Distanz als 1,5 m transportiert werden. Diesem Umstand sollte im pädagogischen Alltag Rechnung getragen werden, deshalb Sing- und Bewegungsspiele mit ausreichend Abstand oder vorzugsweise im Freien stattfinden lassen.

 

    1. Bewegungsaktivitäten in geschlossenen Räumen

 

Sportliche Bewegungsaktivitäten in geschlossenen Räumen können vorläufig aus Gründen des Infektionsschutzes nicht stattfinden.

 

 

    1. Lüften

 

Besonders wichtig ist das regelmäßige und richtige Lüften, da dadurch die Innenraumluft ausgetauscht wird. Dies dient der Reduzierung von Krankheitserregern in der Luft. Mehrmals täglich, mindestens stündlich, ist eine Stoßlüftung bzw. Querlüftung durch vollständig geöffnete Fenster über die gesamte Öffnungsfläche der Fenster vor Beginn der Tätigkeitsaufnahme und dann in regelmäßigen Abständen mehrere Minuten vorzunehmen. Eine Kipplüftung ist wenig wirksam, da durch sie kaum Luft ausgetauscht wird.

Durch das Lüften wird die Zahl möglicherweise in der Luft vorhandener erregerhaltiger, feinster Tröpfchen reduziert.

 

Als Indikator für eine gute Raumluft kann die CO2-Konzentration herangezogen werden. 4Der allgemein als akzeptabel eingestufte Wert von 1 000 ppm (Pettenkofer-Zahl) sollte in der Zeit der Epidemie, soweit wie möglich, unterschritten werden. 5Mit der CO2-App (Rechner und Timer) des Instituts für Arbeitsschutz (IFA) lässt sich überschlägig die CO2-Konzentration in Räumen berechnen und die optimale Zeit und Frequenz zur Lüftung eines Raumes bestimmen. 6Zur Überprüfung der Luftqualität kann auch der Einsatz einer CO2-Ampel beziehungsweise eines CO2-Sensors oder eine CO2-Messung hilfreich sein

 

Die einfachste Form der Lüftung ist die Fensterlüftung. 9Diese soll als Stoßlüftung über die gesamte Öffnungsfläche der Fenster vor Beginn der Tätigkeitsaufnahme und dann in regelmäßigen Abständen, mindestens stündlich, erfolgen. 10Eine Orientierung der Lüftungsintervalle an der CO2-Konzentration (siehe oben) wird empfohlen. 11In Anlehnung an die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A3.6 kann als Mindestdauer der Stoßlüftung im Winter drei Minuten, im Frühling und Herbst fünf Minuten sowie im Sommer zehn Minuten herangezogen werden. 12Es wird empfohlen, in Abhängigkeit von der konkreten Situation vor Ort, zur Sicherstellung eines ausreichenden Luftwechsels einen Lüftungsplan für alle regelmäßig genutzten Räume der Einrichtung aufzustellen.

 

 

    1. Infektionsschutz im Freien

 

Es empfiehlt sich, die Kinder möglichst häufig und lange im Außenbereich zu betreuen. Auch während der Nutzung des Außenbereichs sollte gewährleistet sein, dass der empfohlene Ab-stand, soweit dies möglich ist, gehalten werden kann. Versetzte Spielzeiten oder Garteneinteilung (Gruppenspezifisch) können vermeiden, dass zu viele Kinder zeitgleich den Außenbereich nutzen. Aufsichtspflichten müssen im Hinblick auf die veränderte Situation angepasst werden.

 

    1. Sanitärbereich

In allen Toilettenräumen müssen ausreichend Flüssigseifenspender und Einmalhandtücher bereitgestellt und regelmäßig aufgefüllt werden. Abfallbehälter für Einmalhandtücher sind vorzuhalten.

 

Soweit möglich, kann die Zuordnung einzelner Toiletten, Waschbecken oder Nassräume zu den jeweiligen Gruppen erfolgen.(zeitliche Einteilung) Die Befolgung der aufgestellten Regeln kann zusätzlich durch Überwachung/Steuerung der Anwesenheit durch die pädagogischen Fachkräfte gewährleistet werden.

 

Toilettensitze, Armaturen, Waschbecken und Fußböden sind täglich zu reinigen. Bei Verschmutzungen mit Fäkalien, Blut oder Erbrochenem ist nach Entfernung der Kontamination mit einem mit Desinfektionsmittel getränkten Einmaltuch eine prophylaktische Wisch-Desinfektion erforderlich. Dabei sind Schutzhandschuhe und Mund-Nasen-Schutz zu tragen.

 

Die Sanitärobjekte sind regelmäßig auf Funktions- und Hygienemängel zu prüfen und ggf. umgehend instand zu setzen.

 

Wickelauflagen sind unmittelbar nach Nutzung zu desinfizieren.

 

    1. Wegeführung

 

Es ist darauf zu achten, dass bei der Betreuung von Gruppen bzw. mehreren Notgruppen in einem Gebäude nicht in unterschiedlichen Gruppen betreute Kinder gleichzeitig über die Gänge zu den  auf die Außenfläche gelangen.

 

    1. Dokumentation zur Nachverfolgung möglicher Infektionsketten

 

Täglich zu dokumentieren sind

 

  • die Zusammensetzung der gebildeten (Klein-)Gruppen (Namen der Kinder),
  • die Betreuerinnen und Betreuer der (Klein-)Gruppen (Namen und Einsatzzeit),
  • die Anwesenheit externer Personen in der Einrichtung (Namen und Anwesenheit, Ausnahme: Eltern bzw. abholberechtigte Personen in der Bring- und Abholzeit).

 

  1. Betreten der Kita durch Externe

Das Betreten der Kita durch Externe (z. B. Fachberatung, Lieferanten) sollte vom Träger auf seine Notwendigkeit hin überprüft und auf ein Mindestmaß reduziert werden.

Externe, wie z. B. Lieferanten, Bauhof, Hausmeister,… haben im Kinderhaus Mobile eine FFP2 Maske zu tragen. Alltagsmasken, also MNB, sind für externe Personen nicht zulässig. Dies gilt nach Möglichkeit auch für die Übergabesituation durch die Eltern.

 

  1. Reinigung und Desinfektion

 

Für die Reinigung der Gebäude und Räumlichkeiten gelten die bestehenden Hygienegrund-sätze. Die Reinigung ist in Anlehnung an DIN 77400 (Reinigungsdienstleistungen Schulgebäude – Anforderungen an die Reinigung) durchzuführen. Sie definiert Grundsätze für eine hygienische Reinigung unter Berücksichtigung aktueller Entwicklungen hinsichtlich Technik und Methoden der Gebäudereinigung.

 

Ergänzend dazu gilt:

 

Generell nimmt die Infektiosität von Coronaviren auf unbelebten Oberflächen in Abhängigkeit von Material und Umweltbedingungen wie Temperatur, Feuchtigkeit und UV-Einstrahlung rasch ab. In den Einrichtungen steht die Reinigung von Oberflächen im Vordergrund. Dies gilt auch für Oberflächen, welchen antimikrobielle Eigenschaften zugeschrieben werden, da auch hier Sekrete und Verschmutzungen mechanisch zu entfernen sind.

 

Im Gegensatz zu einer gründlichen Reinigung wird eine routinemäßige Flächendesinfektion auch in der jetzigen COVID-Pandemie durch das RKI nicht empfohlen. Eine angemessene Reinigung ist ausreichend.

 

Die Bodenreinigung sollte wegen der Nutzung als Spiel- und Bewegungsflächen für die Kinder in höherer Regelmäßigkeit und ggf. anlassbezogen erfolgen.

 

Die Anwendung von Desinfektionsmitteln sollte auf die im Hygieneplan vorgesehenen Tätigkeiten beschränkt bleiben.

 

Wird eine Desinfektion im Einzelfall als notwendig erachtet, so sollte diese generell als Wischdesinfektion mit einer kalten Lösung durchgeführt werden. Eine Sprühdesinfektion, d. h. die Benetzung der Oberfläche ohne mechanische Einwirkung, ist weniger effektiv und auch aus Arbeitsschutzgründen bedenklich, da Desinfektionsmittel eingeatmet werden können (ebenso bei warmer, evtl. dampfender Desinfektionslösung). Auch Raumbegasungen zur Desinfektion sind hier grundsätzlich nicht angezeigt. Dies darf nur auf Anordnung einer Gesundheitsbehörde erfolgen. Die Einwirkzeit bzw. Benetzungszeit entsprechend den Herstellerangaben ist zu beachten. Je nach Desinfektionsmittel (wenn getrocknete Reste reizend wirken) ist eine anschließende Grundreinigung erforderlich.

 

Folgende Areale sollten besonders gründlich und in stark frequentierten Bereichen nach Möglichkeit mehrmals täglich gereinigt werden:

 

  • Türklinken und Griffe (z. B. an Schubladen und Fenstern) sowie der Umgriff der Türen,
  • Treppen- und Handläufe,
  • Lichtschalter,
  • Tische, Telefone,
  • Spielzeug und Spielgeräte
  • und alle weiteren Griffbereiche.

 

Aber: Auch bei häufigen Handkontaktflächen reicht eine Reinigung mit handelsüblichen tensidhaltigen Reinigern (Detergenzien) aus.

 

Nach einer Kontamination mit potenziell infektiösem Material (Erbrochenem, Stuhl und Urin sowie mit Blut) ist zunächst das kontaminierte Material mit einem in Desinfektionsmittel getränkten Einmaltuch (Zellstoff und ähnliches) zu entfernen und das Tuch sofort in den Abfall zu entsorgen. 6Anschließend ist die Fläche durch eine Scheuer-Wisch-Desinfektion zu desinfizieren.7Das hierbei verwendete Mittel muss zur Abtötung der betreffenden Infektionserreger geeignet sein. 8Dies sind Mittel mit dem Wirkungsbereich „begrenzt viruzid“, „begrenzt viruzid plus“ und „viruzid“.

 

Es sind Desinfektionsmittel mit geprüfter und nachgewiesener Wirksamkeit, zum Beispiel aus der aktuell gültigen Desinfektionsmittelliste des Verbundes für Angewandte Hygiene e.V. (VAH), der RKI-Liste beziehungsweise im Küchenbereichaus der Desinfektionsmittelliste der Deutschen Veterinärmedizinischen Gesellschaft (DVG) mit der entsprechenden Konzentration und Einwirkzeit zu verwenden. 10Dies sollte in Absprache mit dem zuständigen Gesundheitsamt beziehungsweise der Lebensmittelüberwachungsbehörde erfolgen.11Reinigungs-und Desinfektionsmittel sind vor unberechtigtem Zugriff geschützt aufzubewahren

 

 

 

  1. Personengruppen mit einem höheren Risiko für einen schweren COVID-19-Krankheitsverlauf

Bei bestimmten Personengruppen ist das Risiko für einen schweren COVID-19-Krankheitsverlauf höher (siehe Hinweise des RKI: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuarti-ges_Coronavirus/Risikogruppen.html).

 

Dazu zählen insbesondere Menschen mit vorbestehenden Grunderkrankungen wie

 

  • Erkrankungen des Herz-Kreislauf-Systems (z. B. koronare Herzerkrankung und Bluthochdruck),
  • chronischen Erkrankungen der Lunge (z. B. COPD, Mukoviszidose),
  • chronischen Lebererkrankungen,
  • Diabetes mellitus (Zuckerkrankheit),
  • Krebserkrankungen,
  • ein geschwächtes Immunsystem (z. B. aufgrund einer Erkrankung, die mit einer Im-munschwäche einhergeht, oder durch die Einnahme von Medikamenten, die die Im-munabwehr beeinflussen und herabsetzen können, wie z. B. Cortison).

 

Der Träger der Kindertageseinrichtung/HPT hat sicherzustellen, dass ausreichend Personal zur Betreuung in der Kindertageseinrichtung/HPT anwesend ist. 2Hierbei ist insbesondere in der Gefährdungsbeurteilung gemäß Arbeitsschutzgesetz abzuwägen, ob und in welchem Umfang und gegebenenfalls mit welchen Schutzmaßnahmen Beschäftigte, bei denen ein höheres Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf besteht, in der Betreuung der Kinder eingesetzt werden. 3Eine arbeitsmedizinische Vorsorge ist den Beschäftigten zu ermöglichen, beziehungsweise anzubieten. 4Beschäftigte können sich individuell vom Betriebsarzt/der Betriebsärztin beraten lassen, auch zu besonderen Gefährdungen aufgrund einer Vorerkrankung oder einer individuellen Disposition. Ängste und psychische Belastungen müssen ebenfalls thematisiert werden können.

 

Der Betriebsarzt/die Betriebsärztin kennt den Arbeitsplatz und schlägt dem Arbeitgeber geeignete Schutzmaßnahmen vor, wenn die normalen Arbeitsschutzmaßnahmen nicht ausreichen.7In diesem Zusammenhang sind auch die Empfehlungen des RKIzu Risikogruppen und die ggf. anzupassende Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen. 8Auf die Arbeitsmedizinische Empfehlung „Umgang mit aufgrund der SARS-CoV-2-Epidemie besonders schutzbedürftigen Beschäftigten“ wird hingewiesen

 

Schwangere, die regelmäßig sozialen Kontakten mit anderen Menschen ausgesetzt sind, haben möglicherweise eine erhöhte Infektionswahrscheinlichkeit. Wenn Schutzmaßnahmen nicht in ausreichender Weise gewährleistet werden können und damit eine unverantwortbare Gefährdung nicht ausgeschlossen werden kann, müsste vom Arbeitgeber (hier: Träger der Kindertageseinrichtung) ein Beschäftigungsverbot (in Bezug auf die Vor-Ort-Tätigkeit in den Einrichtungen) ausgesprochen werden. Die Informationen zum Mutterschutzim Zusammenhang mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 /COVID-19 sind zu beachten.

 

Eine Schwerbehinderung ohne gleichzeitiges Vorliegen einer risikoerhöhenden Erkrankung ist nicht zwingend ein Grund, um die Personen nicht in der Kindertageseinrichtung bzw. Kindertagespflege einzusetzen. Können schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Personen aufgrund ihrer Behinderung die erforderlichen Schutzmaßnahmen nicht einhalten, so soll ihnen die Arbeit im Homeoffice ermöglicht werden.

 

Für die betreuten Kinder gilt: Kindern, die unter einer oder mehreren der genannten Vorerkrankungen leiden, wird empfohlen, zu Hause zu bleiben. Gleiches gilt, wenn im Haushalt Personen (Eltern, Geschwisterkinder, Großeltern) mit einem höheren Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf leben.

 

7.1 Personaleinsatz in der Kindertagesbetreuung

Bei leichten, neu aufgetretenen, nicht fortschreitenden Symptomen (wie Schnupfen ohne Fieber und gelegentlicher Husten ohne Fieber) ist eine Tätigkeit von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Kindertagesbetreuung erst möglich, wenn mindestens 48 Stunden (ab Auftreten der Symptome) kein Fieber entwickelt wurde. Bei Vorliegen eines negativen Testergebnisses (PCR-oder AG-Test) oder einer ärztlichen Bescheinigung ist auch eine vorzeitige Tätigkeit möglich. Kranke Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Kindertagesbetreuung in reduziertem Allgemeinzustand mit Fieber, Husten, Kurzatmigkeit, Luftnot, Verlust des Geschmacks-und Geruchssinns, Halsschmerzen, Schnupfen, Gliederschmerzen, starken Bauchschmerzen, Erbrechen oder Durchfall müssen zu Hause bleiben und dürfen nicht eingesetzt werden. Sie dürfen Ihre Tätigkeit in der Einrichtung erst wieder aufnehmen, wenn die Mitarbeiterinnen oder die Mitarbeiter in der Kindertagesbetreuung/HPT-Betreuung bei gutem Allgemeinzustand mindestens 24 Stunden symptomfrei (bis auf leichten Schnupfen und gelegentlichen Husten) sind. Der fieberfreie Zeitraum soll 24 Stunden betragen. Zusätzlich ist die Vorlage eines negativen Testergebnisses auf SARS-CoV-2 (PCR-oder AG-Test) oder eines ärztlichen Attests erforderlich. Die Entscheidung über die Durchführung eines Tests wird nach ärztlichem Ermessen unter Einbeziehung der Testressourcen und der Testlaufzeitzeit getroffen. Telefonische und telemedizinische Konzepte sind möglich.

Hatte eine für die Kinderbetreuung vorgesehene Person in den letzten 14 Tagen vor dem geplanten Einsatz Kontakt zu einer bestätigt SARS-CoV-2-infizierten Person, darf diese vorgesehene Person die Einrichtung nicht betreten, bis mit dem zuständigen Gesundheitsamt abgeklärt worden ist, ob Quarantänemaßnahmen für diese Person notwendig sind. Wird eine Quarantäne vom Gesundheitsamt angeordnet, darf die betroffene Person die Einrichtung erst nach Ablauf der Quarantäne wieder betreten. Es sind die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts (RKI)zum Umgang mit Kontaktpersonen zu beachten und die Anweisungen des Gesundheitsamts einzuhalten. Erlangen Beschäftigte darüber Kenntnis, dass sie Kontakt zu einer Person hatten, die nachweislich infiziert ist, haben sie hierüber den Träger der Kindertageseinrichtung/HPT unverzüglich zu informieren. In Abstimmung mit dem örtlichen Gesundheitsamt ist dann über weitere erforderliche Maßnahmen zu entscheiden. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, bei Reisen zu überprüfen, ob es sich nach aktueller Einschätzung des RKI bei dem Reiseland um ein Risikogebiet handelt. In diesem Fall sind die jeweils gültigen Quarantäneverordnungen zu beachten.

 

  1. Allgemeines und Meldepflichten

 

Regelungen und Verfügungen durch örtliche Gesundheitsbehörden haben Vorrang gegenüber diesen Empfehlungen, weil speziellere Regelungen aufgrund regionaler oder konkreter Besonderheiten möglich sind, um dem Infektionsschutz bestmöglich Rechnung zu tragen.

 

Das Auftreten einer Infektion mit dem Coronavirus ist der Einrichtungsleitung von den Erkrankten bzw. deren Sorgeberechtigten unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt auch für das gesamte Personal der Kindertageseinrichtung.

 

Bei Auftreten von Symptomen einer Coronavirus-Erkrankung während der Betreuungszeit er-folgt eine umgehende Isolierung der Person in einem separaten Raum. Ein betroffenes Kind ist nur unter Aufsicht zu separieren. Hierfür muss eine FFP2-Maske vorgehalten und von der betreuenden Person getragen werden. Die Erziehungsberechtigten sind auf die Notwendigkeit einer umgehenden ärztlichen Abklärung hinzuweisen.

 

Die Arztpraxis ist nach vorheriger telefonischer Ankündigung aufzusuchen! Die Arztpraxis in-formiert dann über das weitere Vorgehen. Außerhalb der Praxisöffnungszeiten ist der ärztliche Bereitschaftsdienst unter der Telefonnummer 116117 zu erreichen: Nur in Notfällen sollte die 112 kontaktiert werden.

 

Aufgrund der Coronavirus-Meldepflichtverordnung i. V. m. § 8 und § 36 des Infektionsschutz-gesetzes ist sowohl der begründete Verdacht einer Erkrankung als auch das Auftreten von COVID-19-Fällen in Gemeinschaftseinrichtungen dem Gesundheitsamt zu melden.

 

 

 

Stand: ____22. Februar 2021 __________